Satzung des Blumberger Kulturvereins von Canitz e.V.
§ 1 Name des Vereins
Der Verein trägt den Namen „Blumberger Kulturverein von Canitz e. V.“. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Frankfurt/Oder unter der Nummer VR 4421 FF eingetragen.
§ 2 Sitz
Sitz des Vereins ist in 16356 Ahrensfelde -Ortsteil Blumberg, Schloßstraße 7.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Zweck, Aufgaben und Ziele des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur und die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde. Die Aktivitäten des Vereins sollen die vorhandenen kulturellen Güter und Traditionen in der Gemeinde Blumberg bewahren, gestalten und weiterentwickeln.
Die Satzungszwecke werden insbesondere erreicht durch:
- Veranstaltungen zur Geschichte des Ortes, seiner Kirche und des Schlossparkensembles,
- literarische, musikalische und weitere künstlerische Veranstaltungen (z.B. Lesungen, Vorträge, Konzerte, Aufführungen, Ausstellungen, Workshops)
- Aktivitäten zur Bewusstmachung und Pflege traditioneller Alltagskultur sowie Förderung des Brauchtums.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Wahl und Abwahl des Vorstandes
- Wahl eines Kassenprüfers/einer Kassenprüferin
- Entlastung des Vorstandes
- Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung. Eine Satzungsänderung muss ausdrücklich als besonderer Tagesordnungspunkt angekündigt werden. Die Zustimmung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. Eine geordnete Beendigung des Vereins erfolgt unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen. Hierzu ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung mit mindestens einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich, mit Angabe der Tagesordnung, einberufen und tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie ist bei Anwesenheit von mindestens 20% der Mitglieder beschlussfähig. Über die Versammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Schriftführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
- Auf schriftlichen Antrag von mindestens 20% der Mitglieder muss der Vorstand innerhalb von 4 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Antrag muss Zweck und Gründe der Einberufung enthalten.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Personen, von denen immer zwei gemeinsam vertretungsberechtigt sind.
- Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von zwei Jahren.
- Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, Kandidatinnen oder Kandidaten vorzuschlagen. Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte die Vorsitzende/den Vorsitzenden. Dieses wird von der Mitgliederversammlung bestätigt.
- Der Vorstand führt während der Wahlperiode die Geschäfte des Vereins, mindestens bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Er verwaltet auch das Vereinsvermögen.
- Der Vorstand vertritt den Verein nach außen sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich. Er kann im Einzelfall durch Beschluss Dritte zu besonders festgelegten Geschäften ermächtigen und Arbeitsgruppen einrichten.
§ 8 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die diese Satzung anerkennt und sich bereit erklärt, die in § 4 der Satzung aufgeführten Zwecke des Vereins zu unterstützen.
- Der Beitritt zum Verein wird durch schriftliche Erklärung des Mitgliedes vollzogen, in der es die Verbindlichkeit der ihm ausgehändigten Satzung durch Unterschrift anerkennt. Die Beitrittserklärung wird durch Gegenzeichnung eines Vorstandsmitgliedes wirksam.
- Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Ehrenmitglieder ernennen. Diese sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Der Austritt kann jederzeit schriftlich gegenüber einem Mitglied des Vorstandes erklärt werden. Er wird zum Ende des Monats wirksam, in welchem die Austrittserklärung beim Vorstand eingegangen ist.
- Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es wiederholt oder in grober Weise gegen die Satzung verstößt und ein den Verein schädigendes Verhalten an den Tag legt. Dies ist insbesondere der Fall
- bei erheblichen Verletzungen satzungsgemäßer Verpflichtungen
- bei schwerem Verstoß gegen die Interessen und das Ansehen des Vereins
- bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins, insbesondere bei Kundgabe rechtsextremistischer, rassistischer oder fremdenfeindlicher Gesinnung, einschließlich des Tragens bzw. Zeigens rechtsextremer Kennzeichen und Symbole.
Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Beschluss wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt und ist vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an wirksam. Gegen diesen Beschluss kann der/die Betroffene beim Vorstand innerhalb von vier Wochen schriftlich Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Bis zu dieser Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
§ 10 Zusammenkünfte von Vereinsmitgliedern und Interessierten
Vereinsmitglieder treffen sich in der Regel monatlich, um über organisatorische Fragen, bevorstehende Veranstaltungen und aktuelle Anliegen zu beraten. Diese Zusammenkünfte sind öffentlich.
§ 11 Verbleib des Vermögens bei Auflösung oder Wegfall der Gemeinnützigkeit
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Ahrensfelde, die dieses ausschließlich für kulturelle Zwecke im Ortsteil Blumberg verwenden darf. Die Voraussetzung hierfür ist die Zustimmung des Finanzamtes.
Blumberg, 24.03.2022